Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1975

Geschäftszahl

0368/75

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Bescheid eines Versicherungsträgers die unrichtige Belehrung enthält, dass gegen ihn innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung Klage beim zuständigen Schiedsgericht der Sozialversicherung erhoben werden könne, obwohl richtigerweise gem Paragraph 412, ASVG binnen einen Monat nach der Zustellung der Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann offen gestanden wäre, stellt einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 dar.

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

83/08/0114 E 30. September 1983;

Besprechung in:

ZAS 1977/8, S 64 mit Kommentar von Pesendorfer;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000368.X03