Verwaltungsgerichtshof
24.11.1975
0334/75
GRS wie 1026/47 B 16. Dezember 1947 RS 1
Da der Partei ein Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes nach keiner Richtung zusteht (Paragraph 68, Absatz 7, AVG) geht ihr daher auch die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den die Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG ablehnenden Bescheid ab.