Verwaltungsgerichtshof
31.03.1977
0315/75
GRS wie 2144/64 E 26. März 1965 RS 2
Eine Aktenwidrigkeit ist dann gegeben, wenn die Behörde bei der Sammlung der Unterlagen für ihre Entscheidung sich mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgestellten Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat.