Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1977

Geschäftszahl

0315/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2144/64 E 26. März 1965 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Aktenwidrigkeit ist dann gegeben, wenn die Behörde bei der Sammlung der Unterlagen für ihre Entscheidung sich mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgestellten Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat.