Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1975

Geschäftszahl

0292/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2231/65 E 29. Juni 1966 VwSlg 6963 A/1966 RS 3

Stammrechtssatz

Der für den Verhandlungsaufwand vorgesehene Pauschbetrag beinhaltet auch den Ersatz der Fahrtkosten für Benützung der Straßenbahn durch eine in Wien wohnhafte Partei bzw deren in Wien wohnhaften Vertreter (hier mitbeteiligte Partei).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000292.X08