Aus § 14 TP 6 Abs 4 GebG ist zu folgen, daß JEDE zusätzliche, dem Organ der Gebietskörperschaft überreichte Ausfertigung einer Eingabe der Eingabengebühr unterliegt.Aus Paragraph 14, TP 6 Absatz 4, GebG ist zu folgen, daß JEDE zusätzliche, dem Organ der Gebietskörperschaft überreichte Ausfertigung einer Eingabe der Eingabengebühr unterliegt.