Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.12.1976

Geschäftszahl

0288/75

Rechtssatz

Aus Paragraph 14, TP 6 Absatz 4, GebG ist zu folgen, daß JEDE zusätzliche, dem Organ der Gebietskörperschaft überreichte Ausfertigung einer Eingabe der Eingabengebühr unterliegt.