Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.1975

Geschäftszahl

0273/75

Rechtssatz

Als Auflage ist jede Vorschreibung zu verstehen, durch die Gefährdungen iS des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1973 ausgeschlossen und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iS des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, - 5 GewO 1973 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.