Verwaltungsgerichtshof
10.10.1975
0272/75
GRS wie 0539/75 E 9. Juli 1975 RS 1
Hat die Berufungsbehörde über das Rechtsmittel in der Sache entschieden, obwohl die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre - im Beschwerdefall kam der erstinstanzlichen Erledigung wegen Fehlens der eigenhändigen Unterschrift des Genehmigenden und einer Beglaubigungsklausel Bescheidcharakter nicht zu - dann hat sie den Berufungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.