Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1975

Geschäftszahl

0192/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1236/66 E 23. Oktober 1967 VwSlg 7199 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist der Behörde und deren Organen in jedem Einzelfall vorbehalten, zu entscheiden, ob eine Atemluftprobe, eine ärztliche Untersuchung oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch eine Blutprobe durchzuführen ist, da den Betroffenen in dieser Hinsicht kein Wahlrecht zusteht (Hinweis E 17.10.1966, 810/66).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000192.X02