Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1976

Geschäftszahl

0175/75

Rechtssatz

Es ist der Partei des Verwaltungsstrafverfahrens (dem Beschuldigten) nicht verwehrt, Beweismittel, die sich in seinen Händen befinden und auf die er sich zunächst berufen hat, der Behörde nicht vorzulegen. Allerdings hat der Beschuldigte in diesem Fall eine allfällige Schlechterstellung im Beweisverfahren in Kauf zu nehmen.