Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.1975

Geschäftszahl

0131/75

Rechtssatz

Die Befangenheitsgründe des Paragraph 7, Absatz eins, AVG 1950 gelten nicht für eine ganze Geschäftsabteilung einer Behörde, sondern für das einzelne Verwaltungsorgan, das insbesondere an der Erledigung des Bescheides in der Unterinstanz unmittelbar mitgewirkt haben muß (Hinweis E 12.7.1951, 579/50, VwSlg 2199 A/1951; E 19.1.1955, 14/52, VwSlg 3625 A/1955).