Verwaltungsgerichtshof
09.05.1975
0131/75
Es ergibt sich kein Widerspruch zu Paragraph 52, Absatz eins, AVG 1950, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde vor Bescheiderlassung einen Amtssachverständigen aus dem Personalstand des Amtes der Landesregierung beigezogen hat.