Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.1975

Geschäftszahl

0131/75

Rechtssatz

Es ergibt sich kein Widerspruch zu Paragraph 52, Absatz eins, AVG 1950, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde vor Bescheiderlassung einen Amtssachverständigen aus dem Personalstand des Amtes der Landesregierung beigezogen hat.