Verwaltungsgerichtshof
19.06.1975
0115/75
Die Art der Verfehlung richtet sich danach, ob Standes- oder Amtspflichten verletzt wurden, ob das Verhalten ehrenrührig war oder nicht, und ob es sich um ein positives Handeln oder ein bloßes Unterlassen handelt, die Schwere der Verfehlung danach, wie erheblich nach objektiven Gesichtspunkten das Standesansehen verletzt oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde.