Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1975

Geschäftszahl

0115/75

Rechtssatz

Die Art der Verfehlung richtet sich danach, ob Standes- oder Amtspflichten verletzt wurden, ob das Verhalten ehrenrührig war oder nicht, und ob es sich um ein positives Handeln oder ein bloßes Unterlassen handelt, die Schwere der Verfehlung danach, wie erheblich nach objektiven Gesichtspunkten das Standesansehen verletzt oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde.