Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.1975

Geschäftszahl

0061/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1965/03/09 0813/64 1

Stammrechtssatz

Weder das AVG noch das VStG gibt einer Partei bzw einem Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf eine "Gegenüberstellung" mit einem Zeugen.