Verwaltungsgerichtshof
08.07.1975
2279/74
Die monatliche Personalzulage für qualitative Mehrleistungen ist im Regelfall in der Höhe eines Vorrückungsbetrages der jeweiligen DKL und Verwendungsgruppe, welcher der Beamte angehört, zu bemessen.
ECLI:AT:VWGH:1975:1974002279.X06