Verwaltungsgerichtshof
08.07.1975
2279/74
Der Übergang der Zuständigkeit auf den VwGH erstreckt sich nicht nur auf den zuständigen BM, sondern auch auf jene Stellen, mit denen dieser bei seiner Verfügung das Einvernehmen herzustellen gehabt hätte.
ECLI:AT:VWGH:1975:1974002279.X02