Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.1975

Geschäftszahl

2279/74

Rechtssatz

Der Übergang der Zuständigkeit auf den VwGH erstreckt sich nicht nur auf den zuständigen BM, sondern auch auf jene Stellen, mit denen dieser bei seiner Verfügung das Einvernehmen herzustellen gehabt hätte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002279.X02