Verwaltungsgerichtshof
06.06.1975
2276/74
Das Absorptionsprinzip gilt nur dann, wenn es sich um eine ausschließende Strafdrohung handelt oder aus dem offenbaren Sinn einer Strafbestimmung hervorgeht, daß eine Bestrafung nach dieser Strafbestimmung nur unter der Bedingung in Betracht kommt, daß die bestrafende andere Bestrafung nicht erfolgt. Die Bestrafung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist nach dem Kumulationsprinzip möglich.