Verwaltungsgerichtshof
23.06.1975
2249/74
Die spätere erstmalige Festsetzung von - weniger weitreichenden - inneren Baufluchtlinien ändert nichts am Rechtsbestand einer durch rechtskräftigen Bescheid mittels Festlegung von Bauverbotszonen begründeten Hofgemeinschaft für benachbarte Liegenschaften.
ECLI:AT:VWGH:1975:1974002249.X02