Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1975

Geschäftszahl

2249/74

Rechtssatz

Die spätere erstmalige Festsetzung von - weniger weitreichenden - inneren Baufluchtlinien ändert nichts am Rechtsbestand einer durch rechtskräftigen Bescheid mittels Festlegung von Bauverbotszonen begründeten Hofgemeinschaft für benachbarte Liegenschaften.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002249.X02