Verwaltungsgerichtshof
23.06.1975
2249/74
Eine - ob mit Recht oder mit Unrecht, aber rechtskräftig - aus Anlaß der Genehmigung einer Grundabteilung bescheidmäßig zu Schaffung einer Hofgemeinschaft festgelegte Bauverbotszone begründet für die benachbarten Liegenschaften wechselseitige Rechte und Pflichten, welche für und gegen den jeweiligen Liegenschaftseigentümer geltend gemacht werden können. Hiedurch entstehen subjektive öffentliche Nachbarrechte selbst dann, wenn die benachbarten Liegenschaften bei Bescheiderlassung im selben Eigentum standen; sie können aktualisiert werden, sobald die Eigentumsidentität wegfällt.
ECLI:AT:VWGH:1975:1974002249.X01