Verwaltungsgerichtshof
20.02.1975
2222/74
Die Behörde ist solange berechtigt und verpflichtet, diesen Sachverständigendarlegungen zu folgen, als deren Richtigkeit im Verwaltungsverfahren nicht durch auf einem vergleichbaren Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt war (Hinweis E 4.10.1973, 0622/73, sowie E 10.10.1974, 0665/74).