Verwaltungsgerichtshof
13.06.1975
2194/74
GRS wie 1297/73 E 30. Jänner 1974 RS 1
(Beisatz: Die fernmündliche Auskunft muß mit unmißverständlicher Deutlichkeit verlangt werden, weil sich ein Mißverständnis leicht einschleichen kann. Außerdem muß die (angezeigte) Verwaltungsstrafsache (hier Nichtbeachtung eines Halteverbotes) von der Durchführung des Administrativverfahrens nämlich dem Verlangen auf Auskunft gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG auseinandergehalten werden)
Die Behörde kann die Auskunft auch telefonisch einholen (Hinweis E 14.12.1972, 566/72).