Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.1975

Geschäftszahl

2194/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1297/73 E 30. Jänner 1974 RS 1

(Beisatz: Die fernmündliche Auskunft muß mit unmißverständlicher Deutlichkeit verlangt werden, weil sich ein Mißverständnis leicht einschleichen kann. Außerdem muß die (angezeigte) Verwaltungsstrafsache (hier Nichtbeachtung eines Halteverbotes) von der Durchführung des Administrativverfahrens nämlich dem Verlangen auf Auskunft gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG auseinandergehalten werden)

Stammrechtssatz

Die Behörde kann die Auskunft auch telefonisch einholen (Hinweis E 14.12.1972, 566/72).