Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.1975

Geschäftszahl

2112/74

Rechtssatz

Bei juristischen Rigorosen kommt eine Fristverlängerung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, AHStG nur in Betracht, wenn das Rigorosum in Form von Teilprüfungen, nicht aber wenn es als kommissionelle Prüfung mündlich abgehalten wurde.