Verwaltungsgerichtshof
13.02.1975
2112/74
Bei juristischen Rigorosen kommt eine Fristverlängerung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, AHStG nur in Betracht, wenn das Rigorosum in Form von Teilprüfungen, nicht aber wenn es als kommissionelle Prüfung mündlich abgehalten wurde.