Verwaltungsgerichtshof
18.03.1975
2099/74
GRS wie 2307/63 E 24. März 1965 VwSlg 6638 A/1965 RS 1 (hier Zusatz: vorausgesetzt, daß sich seit Erlassung des mit dem Vorerkenntnis aufgehobenen Bescheides die Sachlage und Rechtslage nicht geändert hat)
Einen in Gemäßheit des Paragraph 50, Absatz eins, VwGG 1952 - Paragraph 63, Absatz eins, VwGG 1965 - erlassenen Bescheid kann der VwGH über eine neuerliche Beschwerde nur daraufhin überprüfen, ob er der in dem in derselben Sache früher ergangenen Erkenntnis geäußerten Rechtsanschauung entspricht, an die auch der VwGH selbst gebunden ist.