Verwaltungsgerichtshof
29.01.1976
2097/74
Die Norm des Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, des ArbeitnehmerschutzG verlangt keine konkrete Gefährdung oder gar Verletzung von Dienstnehmern, sondern es hat der Gesetzgeber ausschließlich auf das bloße Zuwiderhandeln gegen vorgeschriebene Bedingungen und Auflagen abgestellt. Darüber hinausgehende konkrete Gefährdungen oder Verletzungen werden dadurch als im verwaltungsstrafrechtlichen Sinne strafbare Handlungen nicht erfaßt, da der Gesetzgeber nur dann dieses Zuwiderhandeln als Verwaltungsübertretung im Sinne des ArbeitnehmerschutzG ansieht, wenn die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist.
Besprechung in:
RdA 1976, S 181;