Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1975

Geschäftszahl

2040/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2017/74 E 8. April 1975 VwSlg 8799 A/1975 RS 5

Stammrechtssatz

Der Fall des Paragraph 58 a, StbG 1965, in der Fassung BGBl 1394/73 wird dann gegeben sein, wenn der Antragsteller nachweist, daß er unverschuldet, also trotz gehöriger Erkundigung bei Österreichischen Dienststellen, der Meinung habe sein können, durch den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verloren zu haben.