Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.1975

Geschäftszahl

1932/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1214/67 E 12. März 1968 VwSlg 7307 A/1968; RS 1

Stammrechtssatz

Auf das Verfahren zur Verhängung einer Ordnungsstrafe finden die Bestimmungen des AVG und VStG keine Anwendung; jedoch muss das Parteiengehör gewahrt werden.