Verwaltungsgerichtshof
07.10.1975
1932/74
GRS wie 1214/67 E 12. März 1968 VwSlg 7307 A/1968; RS 1
Auf das Verfahren zur Verhängung einer Ordnungsstrafe finden die Bestimmungen des AVG und VStG keine Anwendung; jedoch muss das Parteiengehör gewahrt werden.