Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.1975

Geschäftszahl

1925/74

Rechtssatz

Der Tatbestand der Weigerung, sich dem Alkotest zu unterziehen, bleibt auch dann erfüllt, wenn nach Abschluß der Amtshandlung der Betreffende aus eigenem Antrieb den Alkotest bei einer Vorsprache im Wachzimmer anzulegen bereit war.