Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.01.1975

Geschäftszahl

1875/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1715/74 E 5. Dezember 1974 VwSlg 8720 A/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, ob die Verwendungszulage auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf bemessen werden kann, ist vom Gesetz ausschließlich vom Grad der höheren Verantwortung abhängig gemacht. Das Ausmaß der zeitlichen oder mengenmäßigen Mehrleistungen ist hiefür bedeutungslos.