Verwaltungsgerichtshof
28.11.1975
1861/74
Die StVO enthält keine Bestimmung, wodurch die durch Straßenverkehrszeichen angeordneten Halteverbote nur in gerader Richtung wirksam seien. Wenn dabei an der Seite eines Platzes ein Halteverbot angeordnet ist, dann verläuft es entlang dem ganzen Straßenrand, mögen auch einzelne Häuser zurückversetzt sein.