Für die Anwendung des § 5 Abs 2 StVO reicht die bloße Vermutung, der Fahrzeuglenker sei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gewesen, aus.Für die Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO reicht die bloße Vermutung, der Fahrzeuglenker sei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gewesen, aus.