Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1975

Geschäftszahl

1853/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1365/67 E 20. November 1967 RS 4

Stammrechtssatz

Für die Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO reicht die bloße Vermutung, der Fahrzeuglenker sei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gewesen, aus.