Verwaltungsgerichtshof
06.03.1975
1714/74
Ausführungen darüber, daß die Abmeldeverpflichtung beim Verlassen des Biwaks während einer Schußübung und Gefechtsübung (hier: im Rahmen der Truppenausbildung) auf einem Truppenübungsplatz als eine unter den gegebenen Verhältnissen gebotene allgemeine Ordnungsvorschrift anzusehen ist, aus der nicht auf eine Verpflichtung, sich erreichbar zu halten oder sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, geschlossen werden kann.