Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1975

Geschäftszahl

1645/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0567/46 E 14. Februar 1948 RS 1

(hier Zusatz: Vage Angaben darüber, daß sich der Sachverhalt, welcher die Grundlage eines rechtskräftigen Bescheides bildet, so verändert hat, sodaß eine neuerliche Aufrollung eines Verwaltungsverfahrens notwendig ist; im Gegenstande: Neubestimmung eines Schischulgebietes, Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz NÖ SchischG)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat wesentliche Mängel des Verwaltungsverfahrens auch ohne Antrag in der Beschwerde wahrzunehmen. Vage Angaben ohne konkretes Beweisanbot braucht die Behörde nicht zum Anlaß weiterer Nachforschungen zu nehmen.