Verwaltungsgerichtshof
14.11.1974
1513/74
GRS wie 0118/68 E 27. Juni 1968 RS 2
(Die Behörde muß begründen, warum sie einen Trennungszuschuß nur maximal 8 Jahre lang gewähren will)
Die Gewährung eines Trennungszuschusses über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus, liegt im freien Ermessen der Dienstbehörde.
Besprechung in:
RZ 1975/15, S 39;