Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1974

Geschäftszahl

1513/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0118/68 E 27. Juni 1968 RS 2

(Die Behörde muß begründen, warum sie einen Trennungszuschuß nur maximal 8 Jahre lang gewähren will)

Stammrechtssatz

Die Gewährung eines Trennungszuschusses über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus, liegt im freien Ermessen der Dienstbehörde.

Beachte

Besprechung in:

RZ 1975/15, S 39;