Verwaltungsgerichtshof
15.09.1976
1505/74
Auch wenn mehrere Behörden gemeinsam einen formell einheitlichen Bescheid erlassen haben, der mittels Beschwerde angefochten wird, gebührt den Behörden, wenn sie obsiegen, nur einmal der Aufwandersatz. Zwischen den Behörden erfolgt die Aufteilung nach Kopfteilen (hier: Formal ein Bescheid der Abt I/7, Amt der NÖ Landesregierung. Übertretung nach StVO: Landesregierung, Übertretung nach KFG: Landeshauptmann).
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
1791/77 B VS 18. September 1978 VwSlg 9633 A/1978 RS 1; (RIS: abwh)