Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1976

Geschäftszahl

1505/74

Rechtssatz

Paragraph 5, Absatz eins, StVO kommt auch dann zum Tragen, wenn die Fahruntauglichkeit nicht ausschließlich auf Grund des Alkoholgenusses zurückzuführen ist (hier: gleichzeitige Einnahme von Medikamenten).