Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1974

Geschäftszahl

1398/74

Rechtssatz

Eine richtige, ja überhaupt die Bezeichnung des Rechtsmittels ist dann entbehrlich, wenn nicht zweifelhaft ist, daß und welches Rechtsmittel erhoben wurde.

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

0697/77 E 31. März 1978 VwSlg 9513 A/1978;