Verwaltungsgerichtshof
16.12.1974
1398/74
Eine richtige, ja überhaupt die Bezeichnung des Rechtsmittels ist dann entbehrlich, wenn nicht zweifelhaft ist, daß und welches Rechtsmittel erhoben wurde.
Fortgesetztes Verfahren:
0697/77 E 31. März 1978 VwSlg 9513 A/1978;