Verwaltungsgerichtshof
16.12.1974
1398/74
Da das Rechtsmittel der Vorstellung gemäß Paragraph 61, NÖ Gemeindeordnung kein ordentliches Rechtsmittel ist und eine Berufung gegen den Bescheid des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gemäß Paragraph 60, legcit nicht stattfindet, kann die Rechtsmittelbelehrung...", daß gegen den Bescheid ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig sei"... nicht als unrichtig bezeichnet
werden. Eine gesetzliche Verpflichtung, nähere Angaben über die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Vorstellung in einer Rechtsmittelbelehrung aufzunehmen, kann der NÖ Gemeindeordnung nicht entnommen werden.
Fortgesetztes Verfahren:
0697/77 E 31. März 1978 VwSlg 9513 A/1978;