Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1974

Geschäftszahl

1398/74

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AVG hat die Rechtsmittelbelehrung lediglich anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht, und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde die Berufung einzubringen ist.

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

0697/77 E 31. März 1978 VwSlg 9513 A/1978;