Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1974

Geschäftszahl

1398/74

Rechtssatz

Hat die Aufsichtsbehörde eine ihr von der Gemeinde vorgelegten Eingabe des Beschwerdeführers als Vorstellung gegen den Bescheid der obersten Gemeindeinstanz gewertet, jedoch mangels eines begründeten Antrages zurückgewiesen und richtet sich die Beschwerde gegen die Verweigerung einer Sachentscheidung, so ist bei der gegebenen prozessualen Situation jedenfalls davon auszugehen, daß es sich bei der betreffenden Eingabe um eine Vorstellung handelt.

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

0697/77 E 31. März 1978 VwSlg 9513 A/1978;