Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1974

Geschäftszahl

1395/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0787/65 E 27. Jänner 1966 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsbehörde ist nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 zwar berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Hinsicht abzuändern, doch darf die Berufungsbehörde im Berufungsverfahren eine Person nicht einer Tat schuldig erkennen, die ihr im Verfahren vor der ersten Instanz nicht zur Last gelegt worden ist (Hinweis E 24.6.1948, 1045/47, VwSlg 460 A/1948 und E 19.4.1961, 1943/60).