Nach § 13 Abs 1 lit b GVG Slbg 1970 kommt es nicht auf die Wohnbevölkerung, sondern auf die Zahl der ausländischen Grundbesitzer an.Nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, GVG Slbg 1970 kommt es nicht auf die Wohnbevölkerung, sondern auf die Zahl der ausländischen Grundbesitzer an.