Verwaltungsgerichtshof
20.12.1974
1343/74
Mit Rücksicht auf die Regelung des Paragraph 15, Salzburger Grundverkehrsgesetz Landesgesetzblatt Nr 24 aus 1970, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 56 aus 1972, kann bis zur Erteilung der erforderlichen Zustimmung der Grundverkehrsbehörde ein Erwerb keinesfalls als ein maßgebender "schon vorhandener ausländischer Grundbesitz" angenommen und berücksichtigt werden. Es ist sachlich durchaus gerechtfertigt, den Überfremdungstatbestand mit dem zeitlichen Abschluß der Verträge in Verbindung zu bringen, wobei im Sinne des Artikel römisch zwei, Ziffer 4, der GVG-Novelle 1973 Grundverkehrsgesetz-Novelle 1973, Landesgesetzblatt Nr 4 aus 1974, nur der durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesene Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend sein kann. Weiters Ausführungen zur Frage der gesetzlichen Prävention im Zusammenhang mit dem Überfremdungsbegriff.