Verwaltungsgerichtshof
14.05.1976
1280/74
Der Begriff des Leistungsempfängers im Sinne des Reichsleistungsgesetzes umfaßt nur diejenigen Personen, für die die Wohnung (die Wohnräume) in Anspruch genommen wurde (wurden) und nicht auch etwaige Rechtsnachfolger (Hinweis E 22.9.1953, VwSlg 3099 A/1953).