Verwaltungsgerichtshof
17.02.1975
1252/74
Der Tatbestand des Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 5, BauO NÖ ist keinesfalls der Auslegung zugänglich, dass er eine mehrmalige Bestrafung für denselben Zeitraum zuließe. Der Grundsatz NE BIS IN IDEM kommt auch in diesem Fall voll zur Geltung.