Verwaltungsgerichtshof
17.02.1975
1252/74
Im Falle eines fortgesetzten Begehungsdeliktes ist die Verjährungsfrist unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat, von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem diese abgeschlossen worden ist (Hinweis E 17.6.1958, VwSlg 4705 A/1958 und E 24.4.1974, 0320/73).