Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1975

Geschäftszahl

1252/74

Rechtssatz

Im Falle eines fortgesetzten Begehungsdeliktes ist die Verjährungsfrist unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat, von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem diese abgeschlossen worden ist (Hinweis E 17.6.1958, VwSlg 4705 A/1958 und E 24.4.1974, 0320/73).