Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1975

Geschäftszahl

1252/74

Rechtssatz

Der Täter erfüllt den Tatbestand des Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 5, der Bauordnung für NÖ solange, als er die Baulichkeit benützt oder benützen läßt und dadurch den rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält.