Verwaltungsgerichtshof
21.01.1976
1116/74
Es ist verfehlt, unter einer Wohnung NICHT den Inbegriff von Räumlichkeiten zu verstehen, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeigent sind, und anstatt dessen die Wohnbedürfnisse der jeweiligen Benutzer zur Prüfung der Frage heranzuziehen, ob ein Gebäude in die eine oder andere der beiden Grundstückshauptgruppen fällt.