Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1976

Geschäftszahl

1116/74

Rechtssatz

Es ist verfehlt, unter einer Wohnung NICHT den Inbegriff von Räumlichkeiten zu verstehen, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeigent sind, und anstatt dessen die Wohnbedürfnisse der jeweiligen Benutzer zur Prüfung der Frage heranzuziehen, ob ein Gebäude in die eine oder andere der beiden Grundstückshauptgruppen fällt.