Verwaltungsgerichtshof
19.12.1974
1084/74
Als Wohnung im Sinne des Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer eins, GG 1956 in der Fassung der 24. GG-Novelle ist eine Wohnung dann anzusehen, wenn die Wohnung auf Grund der sozialen und Familienverhältnisse des Beamten geeignet erscheint. Ein Hinweis darauf, daß diese Voraussetzung gegeben ist, wird im Regelfall darin bestehen, daß der Beamte mit seinen Angehörigen, denen er auf Grund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtungen eine Wohngelegenheit zu bieten hat, die Wohnung tatsächlich benützt.