Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1974

Geschäftszahl

1084/74

Rechtssatz

Regelmäßig im Sinne des Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer 2, GG 1956 in der Fassung der 24. GG-Novelle bedeutet, daß gelegentliche Ausnahmen nicht zu berücksichtigen sind, die Wegstrecke aber im allgemeinen an jedem Arbeitstag zurückgelegt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Verhalten des Beamten als wirtschaftlich gerechtfertigt angesehen werden kann.