Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.1974

Geschäftszahl

0972/74

Rechtssatz

Vollstreckbar gemäß Paragraph 30, VwGG 1965 sind jene Bescheide, die unmittelbar der Zwangsvollstreckung unterliegen; ferner jene Bescheide, denen ein schließlich zwangsvollstreckbarer verwaltungsbehördlicher Vollzugsakt oder eine Reihe mehrerer solcher Vollzugsakte nachfolgen kann, wenn diese Akte in jenem Vollzugsbereich (Bundes- oder Landesverwaltung) in dem die belangte Behörde tätig gewesen ist, zu setzen sind und mit dem angefochtenen Bescheid für die nachfolgenden Akte eine verbindliche Grundlage bildet. - Nicht vollstreckbar sind jene Verwaltungsakte, mit denen eine Änderung der Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers abgelehnt wird. - Nicht vollstreckbar sind ferner Bescheide, mit welchen eine Erlaubnis erteilt wird. (Hier: Konzession für ein Gast- und Schankgewerbe)

Beachte

Besprechung in:

ÖGZ 8 aus 1976,, S 196;

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):

2226/71 B 10. März 1972 RS 1;

(RIS: abgv)