Verwaltungsgerichtshof
04.12.1974
0972/74
Vollstreckbar gemäß Paragraph 30, VwGG 1965 sind jene Bescheide, die unmittelbar der Zwangsvollstreckung unterliegen; ferner jene Bescheide, denen ein schließlich zwangsvollstreckbarer verwaltungsbehördlicher Vollzugsakt oder eine Reihe mehrerer solcher Vollzugsakte nachfolgen kann, wenn diese Akte in jenem Vollzugsbereich (Bundes- oder Landesverwaltung) in dem die belangte Behörde tätig gewesen ist, zu setzen sind und mit dem angefochtenen Bescheid für die nachfolgenden Akte eine verbindliche Grundlage bildet. - Nicht vollstreckbar sind jene Verwaltungsakte, mit denen eine Änderung der Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers abgelehnt wird. - Nicht vollstreckbar sind ferner Bescheide, mit welchen eine Erlaubnis erteilt wird. (Hier: Konzession für ein Gast- und Schankgewerbe)
Besprechung in:
ÖGZ 8 aus 1976,, S 196;
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
2226/71 B 10. März 1972 RS 1;
(RIS: abgv)