Verwaltungsgerichtshof
25.09.1974
0922/74
GRS wie 0829/50 E 12. März 1951 RS 1
Der Berufungsantrag bezeichnet das Thema, über das die Berufungsbehörde abzusprechen hat. Gegenstand der Rechtsmittelentscheidung kann also nur der Teil des vorinstanzlichen Bescheides sein, der von der Partei durch Berufungsantrag ausdrücklich angefochten wird.