Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1974

Geschäftszahl

0922/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0829/50 E 12. März 1951 RS 1

Stammrechtssatz

Der Berufungsantrag bezeichnet das Thema, über das die Berufungsbehörde abzusprechen hat. Gegenstand der Rechtsmittelentscheidung kann also nur der Teil des vorinstanzlichen Bescheides sein, der von der Partei durch Berufungsantrag ausdrücklich angefochten wird.